Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel formgerecht eingelegt.

Sachlich ist das Rechtsmittel indessen nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte haftet für die 2,5 (Gerichts-)Gebühren, die über die bereits im Mahnverfahren erhobene 0,5 Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. hinaus mit der Überleitung in das Prozessverfahren zu erheben sind (Nr. 1210 GKG-KostVerz. – Verfahren im Allgemeinen).

Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG ist die Beklagte verpflichtet, die (noch ausstehenden) Kosten für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. zu tragen, weil sie durch ihren Antrag, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abzugeben, die Durchführung des streitigen Verfahrens im ersten Rechtszug beantragt hat. Da sie durch ihren Antrag auf die Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO zum "Angriff" übergegangen ist, haftet sie für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten der Instanz (vgl. Binz/Dörndorfer/Dörndorfer, GKG/FamGKG, 3. Aufl., 2014, § 22 GKG Rn 4; Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 22 GKG Rn 4 Stichwort "Beklagter" – entgegen OLG Koblenz MDR 2015, 1095 in juris Rn 3), wobei nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, unter Anrechnung der Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. entsteht und gem. § 6 Abs. 1 GKG fällig wird.

Die Vorauszahlungspflicht für die Gerichtsgebühren gem. § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GKG besteht bei jedem zeitlich selbstständigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder Vollstreckungsbescheides und beim Antrag (nur) des Gläubigers auf die Durchführung des streitigen Verfahrens nach der Erhebung des Widerspruchs oder Einspruchs (Hartmann, a.a.O., § 12 GKG Rn 12). Vorliegend trifft die Vorauszahlungspflicht die Beklagte.

Nach dem vom Mahngericht erstellten Aktenauszug hat die Klägerin gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO lediglich das Gericht bezeichnet, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO wurde indes nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten gestellt. Soweit nach dem maschinellen Ausdruck des Mahngerichts ersichtlich, wurde ein (auch) von der Klägerin zu stellender Antrag nicht gem. § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aufgenommen.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

Dabei sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitigen Verfahren eine Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Es kann nach der Konzeption des Gesetzes kein Zweifel darüber bestehen, dass das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren im prozessrechtlichen Sinne einen einheitlichen Rechtszug darstellen. Der Gesetzgeber hat das Mahnverfahren als eine Vorstufe des streitigen Verfahrens angesehen und es erscheint auch nach dem Sprachgebrauch gekünstelt, die Vorstufe und das Streitverfahren als zwei Rechtsstreitigkeiten zu beurteilen. Zwischen dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren besteht eine enge Verbindung, die etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass im Mahnverfahren entstandene Gerichts- und Anwaltsgebühren auf die Gebühren des streitigen Verfahrens anzurechnen sind, Nr. 1201 GKG-KostVerz., § 15a RVG (OLG Koblenz MDR 2015, 1096 in juris Rn 7 [= AGS 2015, 397]; OLG München MDR 1995, 1072 in juris Rn 12-14; LG Osnabrück, Beschl. v. 12.4.2013 – 7 O 2656/12 in juris Rn 15, 16; a.A. etwa OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42 in juris; KG Rpfleger 1977, 336 in juris).

Da die Beklagte – wie bereits ausgeführt – durch ihren Antrag, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abzugeben, darauf hingewirkt hat, dass das Prozessverfahren betrieben wird, ist es gerechtfertigt, sie mit der Einzahlung der weiteren Gerichtskosten zu belasten, weil sie nunmehr "zum Angriff übergeht".

Die gegenteilige Auffassung des OLG Koblenz (MDR 2015, 1096 in juris Rn 8 [= AGS 2015, 397]) überzeugt den Senat nicht und er vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Das streitige Verfahren schließt sich dem vorangegangenen Mahnverfahren nur dann an, wenn eine der Parteien dessen Durchführung beantragt (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach der verfahrensrechtlichen Regelung erfolgt die Überleitung eines vorangegangenen Mahnverfahrens in ein Prozessverfahren – anders als bei dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides – niemals von Amts wegen bzw. auf bloße Anregung, sondern es bedarf hierzu des gestaltenden Verfahrensaktes einer Partei und damit eines "Antrags". Allein mit der Zustellung des Mahnbescheides wird der Antragsgegner nicht bereits "mit einem Prozessverfahren überzogen", solange der Antragsteller nicht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt sowie im weiteren eine Anspruchsbegründung einreicht (§§ 696 Abs. 1 S. 1, 697 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Dass der Beklagten offensichtlich daran gelege...

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