Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1955 – VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB: BGH, Beschl. v. 29.3.1968 – VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MüKo-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn 130, § 4 Rn 24).

Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000,00 EUR. Denn das Urteil des LG, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 EUR. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

AGS 12/2015, S. 574

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