Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für den Beteiligten zur Wahrung seiner Interessen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne die Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Hilfe führen konnte.
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