Beauftragt eine Partei einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz niedergelassenen Anwalt, ist zunächst die Grundsatzentscheidung des BGH[29] zu beachten, wonach eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei grundsätzlich einen Anwalt an ihrem eigenen Sitz oder Wohnsitz beauftragen darf und dessen Reisekosten im Obsiegensfall in voller Höhe zu erstatten sind. Diesen Grundsatz hat der BGH in ständiger Rspr. bestätigt.[30] Auch die Instanzgerichte folgen dieser Rspr.
Lediglich in Ausnahmefällen lehnt die Rspr. die Erstattung der Reisekosten in diesem Fall ab, etwa wenn eine fernmündliche oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre.
Diese Grundsätze gelten auch für den Anwalt, der sich selbst vertritt (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO).[31] Auch er kann grundsätzlich die Reisekosten von seinem Sitz oder Wohnsitz bis zum Sitz des Gerichts geltend machen.
Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten findet nicht statt. Insbesondere kann die Partei nicht darauf verwiesen werden, sie hätte einen Terminsvertreter einschalten können, sodass geringere Kosten angefallen wären.[32]
Es besteht auch keine Verpflichtung, dass die auswärtige Partei und ihr auswärtiger Anwalt zum Termin gemeinsam anreisen müssen. Einer Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen. Die Kosten getrennter Anreisen sind daher erstattungsfähig.[33]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen