1. Die beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf lauten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts".
  2. Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks geringer ist, als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks, so ist der Anwalt hinsichtlich seiner Reisekosten uneingeschränkt beizuordnen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2015 – 13 WF 190/15

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