In einem familiengerichtlichen Verfahren war der in Luckenwalde niedergelassene Anwalt der Antragsgegnerin im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. Das Gericht hat die Beiordnung allerdings dahingehend beschränkt, dass er nur zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts beigeordnet werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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