Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des AG über die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.

Gegen die Beschwerdeführerin ist vor dem AG eine Klage auf Räumung von Wohnraum und Zahlung von Mietzinsen erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 8.3.2013 hat die Beschwerdegegnerin die Vertretung der Beschwerdeführerin und die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 25.3.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin auf die Klage erwidert und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 15.4.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine Teilerledigungserklärung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat sich die Beschwerdeführerin dann selbst geäußert. Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehr schriftsätzlich aufgetreten.

Mit Schriftsatz vom 24.7.2013 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, eine Vergütung von 603,93 EUR festzusetzen und die Zustellkosten für die Zustellung des Beschlusses hinzuzusetzen. Auf Anfrage des AG hat die Beschwerdegegnerin klargestellt, dass es sich um einen Antrag nach § 11 RVG handele. Das AG hat den Antrag an die Beschwerdeführerin zugestellt.

Das AG hat die Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß festgesetzt und Zustellkosten über 7,00 EUR hinzugesetzt. Das AG hat den Beschluss an die Beschwerdeführerin zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie sei bei der Beschwerdegegnerin gewesen, um um Rechtshilfe zu bitten. Ihr sei gesagt worden, dass sie keine Prozesskostenhilfe erhalte. Sie habe die Widersprüche in dem Rechtsstreit die ganze Zeit selber geschrieben.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

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