1. Grundlage des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
  2. Vertritt der Anwalt mehrere Streitgenossen, von denen lediglich einem Teil unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist der Vergütungsanspruch des Anwalts weder auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV noch auf eine Quote entsprechend der Gesamtzahl der Vertretenen beschränkt.

Sächsisches LSG, Beschl. v. 9.9.2014 – L 8 AS 1192/12 B KO 

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