Die Beschwerde ist zunächst statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des SG mit mehr als 200,00 EUR beschwert ist (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG).

Dabei erfolgt die Berechnung der Beschwer schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts. Von der grundsätzlich von der Staatskasse zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG sowie nach Erinnerung und Beschwerde gem. § 56 RVG festzustellenden Vergütung ist zwar nach § 58 Abs. 2 RVG ein vom Gegner des Ausgangsverfahrens bereits angewiesener anteiliger Betrag bei Auszahlung der Prozesskostenhilfe vollständig anzurechnen (vgl. Beschl. d. erkennenden Senates vom 28.4.2014 – L 2 AS 708/13 B, juris Rn 55). Die Berechnung der Beschwer erfolgt jedoch unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner. Andernfalls wäre die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Lebenssachverhalten abhängig, die außerhalb des Streitgegenstandes des jeweiligen Verfahrens liegen, konkret von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung eines Kostenanteils durch den Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren.

Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners auf 624,75 EUR, während der vom SG gehaltene Beschluss des Urkundsbeamten eine Vergütung in Höhe von 952,00 EUR festgesetzt hatte. Der Differenzbetrag beläuft sich damit auf 327,25 EUR.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG).

Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdegegner hat aus der bewilligten Prozesskostenhilfe lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 666,40 EUR gegenüber der Staatskasse.

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem bis zum 31.7.2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.8.2013 beigeordnet wurde.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG).

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwaltes grundsätzlich vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigen Ermessen.

Sowohl die vom Beschwerdegegner berechneten Gebühren von 1.082,90 EUR als auch die vom SG festgesetzten 952,00 EUR sind unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Zwischen den Beteiligten unstreitig sind für das zugrunde liegende Verfahren eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV, eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV, eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV sowie Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV, eine Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV sowie Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV angefallen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Dies gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Die konkrete Höhe einer Gebühr bestimmt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG der Rechtsanwalt. Bei der Festsetzung der Gebühren darf und muss der Rechtsanwalt nach h.A. Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermöge...

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