Leitsatz
- Auch auf Unrichtigkeiten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist § 319 ZPO anwendbar.
- Die Anfechtung einer Berichtigung ist auch unterhalb des Beschwerdewerts des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig.
- Eine falsche Willensbildung des Gerichts (hier: versäumte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) darf nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden.
OLG Koblenz, Beschl. v. 16.7.2014 – 14 W 400/14
1 Aus den Gründen
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der auf der Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO ergangene Berichtigungsbeschluss des LG hat keinen Bestand.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der angefochtene Beschluss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erlassen worden ist und die von ihm korrigierte Entscheidung nicht anfechtbar war, weil der streitige Wert 200,00 EUR nicht überstieg (§ 567 Abs. 2 ZPO); denn es geht vorliegend nicht um die Überprüfung der Kostenfestsetzung, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1997, 57; Musielak, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 319 Rn 23).
Diese Frage ist zu verneinen. Der angegriffene Beschluss ergänzt die Bescheidung einer Erinnerung im Kostenpunkt. Nachdem ursprünglich nur ausgesprochen worden war, dass Gebühren nicht anfielen, werden nunmehr den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt. Das ist nicht im Berichtigungswege möglich. Es gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass das LG von vornherein über die Verteilung der Verfahrenskosten hatte befinden wollen und das nur versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen hatte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Kostenentscheidung übersehen wurde. Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524; OLG München NJW-RR 2003, 1440).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS 12/2014, S. 588
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