Abzusetzen waren 186,24 EUR für ein EA-Verfahren in der zweiten Instanz. Die vom OLG ausgesprochene Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG kein besonderes Verfahren und löst damit keine gesonderten Gebühren aus.

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