1. Beschwerde (§ 116 GWB)

Nach Vorbem. 1.2.2 Nr. 1 GKG-KostVerz. finden für Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB die Nrn. 1220–1223 GKG-KostVerz. Anwendung. Es fällt daher eine 4,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1220 GKG-KostVerz.), die bereits mit Eingang der Beschwerde bei dem OLG entsteht. Die Gebühr kann danach nicht mehr entfallen, sich aber nach Nrn. 1221–1223 GKG-KostVerz. ermäßigen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 9 Abs. 2 GKG.

Es besteht keine Vorschusspflicht für die Gebühren, da das Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst wird. Für Auslagenvorschüsse gilt jedoch § 17 GKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG (siehe oben V).

Kostenschuldner ist derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt (§ 29 Nr. 1 GKG). Da es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt und die in § 1 Nr. 9 GKG genannten Verfahren nicht von § 22 Abs. 1 GKG erfasst sind, besteht keine Antragshaftung.

2. Eilverfahren

Für die Verfahren wegen

Wiederherstellung des Verbots des Zuschlags (§ 115 Abs. 2 S. 5 GWB),
Gestattung des sofortigen Zuschlags (§ 115 Abs. 2 S. 6 GWB),
Wiederherstellung des Zuschlagsverbots durch das Beschwerdegericht (§ 115 Abs. 4 S. 2 GWB),
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB),
Vorabentscheidung über den Zuschlag (§ 121 GWB)

entsteht eine Gebühr nach Nr. 1630 GKG-KostVerz. mit einem 3,0-Gebührensatz. Obwohl die Gebühr bereits mit Antragseingang beim Beschwerdegericht entsteht, richtet sich die Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 GKG.

Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1631 GKG-KostVerz. auf einen 1,0-Gebührensatz, wenn das gesamte Verfahren durch Antragsrücknahme beendet wird. Eine Teilrücknahme genügt nicht und löst auch keine Teilermäßigung aus.

Im Verhältnis zum Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB handelt es sich um eigenständige Verfahren, so dass die Gebühren der Nrn. 1630, 1631 GKG-KostVerz. stets neben denen nach Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. anfallen.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG (siehe oben V).

Kostenschuldner ist derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt (§ 29 Nr. 1 GKG). Eine Antragshaftung nach § 22 besteht nicht, da es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt und die in § 1 Nr. 9 GKG genannten Verfahren nicht von § 22 Abs. 1 GKG erfasst sind.[36]

Autor: Dipl.-RPfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 12/2014, S. 545 - 550

[36] NK-GK/H. Schneider, Nrn. 1630-1632 GKG-KostVerz.

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