Es handelt sich um eine außergerichtliche Vertretung, so dass der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend machen kann. Wegen der konkreten Gebührenhöhe siehe unten II. Neben der Gebühr sind die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.

Eine Gebühr nach Nr. 2301 VV wird regelmäßig nicht anfallen, da sie nur entsteht, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Hierunter würde z.B. die bloße Anforderung der Vergabeunterlagen fallen. Da die Vertretung im Vergabeverfahren aber zumeist über solche Tätigkeiten hinausgeht, z.B. Nachfragen zu den Unterlagen oder der Vortrag von Einwendungen, entsteht wohl regelmäßig eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

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