1. An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter sechs Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht nicht mehr fest.
  2. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden.
  3. Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über sechs Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdiensts nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.

Hessisches LAG, Beschl. v. 16.8.2013 – 1 Ta 178/13

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