Der Kläger hatte zunächst Klage auf Feststellung eines seit dem 1.8.2012 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten erhoben. Im hiesigen Verfahren hat er sodann im Hinblick auf die unter dem 13.9.2012 ausgesprochene außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage verbunden mit einem bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag erhoben.

Im Termin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Das ArbG hat nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf 10.920,00 EUR und für den Vergleich auf 19.110,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse Beschwerde eingereicht und beantragt, den Wert für das Verfahren auf 5.460,00 EUR und für den Vergleich auf 13.650,00 EUR festzusetzen.

Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde, der das Arbeitgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.

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