Die sofortige Beschwerde hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Insgesamt kann der Kläger von der Beklagten 1.083,64 EUR erstattet verlangen.

Bei verständiger Würdigung im Wege der Auslegung wendet sich der Kläger dagegen, dass der Rechtspfleger bezüglich der für das selbstständige Beweisverfahren angemeldeten Kosten bei der Ausgleichung lediglich von Nettobeträgen ausgegangen ist, die angemeldete Verfahrensgebühr außer Acht gelassen hat und dass der Rechtspfleger auf Seiten der Beklagten für das selbstständige Beweisverfahren und das Klageverfahren erster Instanz die für die Einschaltung von zwei Rechtsanwälten entstandenen Kosten in voller Höhe berücksichtigt hat.

1. Was die Rüge des Klägers angeht, der Rechtspfleger habe trotz entsprechender Anmeldung und der Erklärung, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, für das selbstständige Beweisverfahren nur einen Nettobetrag in die Kostenausgleichung einbezogen, so hat diese Erfolg. Neben dem berücksichtigten Betrag von netto 1.127,80 EUR (1,2-Terminsgebühr = 1.082,40 EUR, Fahrtkosten = 5,40 EUR, Abwesenheitsgeld = 20,00 EUR, Pauschale = 20,00 EUR) sind 19 % Umsatzsteuer = 214,28 EUR grundsätzlich ausgleichungsfähig.

2. Soweit der Kläger bemängelt, der Rechtspfleger habe die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren unberücksichtigt gelassen (1.172,60 EUR + 222,79 EUR = 1.395,39 EUR), so hat sein Rechtsmittel insoweit keinen Erfolg. Diesen Betrag hat der Rechtspfleger zu Recht außer Ansatz gelassen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus Vorbem. 3 Abs. 5 VV. Nach dieser Vorschrift ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf diejenige des Rechtszuges anzurechnen, falls die beiden Gegenstände identisch sind. Sinn der Anrechnung ist es, dass der Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit nicht doppelt honoriert werden soll.

Vorliegend hat der Rechtspfleger im Rahmen des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.1.2011, der lediglich die in erster Instanz angefallenen Kosten betrifft, zugunsten des Klägers die von ihm für diesen Rechtszug angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entsprechend des Kostenausgleichungsantrages vom 3.1.2011 in voller Höhe berücksichtigt. Soweit es um die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für das selbstständige Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr in selbiger Höhe geht, ist diese nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen. Die im selbstständigen Beweisverfahren und in erster Instanz jeweils entstandene Verfahrensgebühr ist mithin nur einmal berücksichtigungsfähig. Dem hat der Rechtspfleger entsprochen.

3. Erfolg hat der Kläger dagegen mit seinem Rechtsmittel, soweit er sich dagegen wendet, dass der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung zugunsten der Beklagten die Kosten für die Einschaltung von zwei Rechtsanwälten, die für diesen nacheinander im selbstständigen Beweis- und im Hauptsacheverfahren tätig geworden waren, in voller Höhe berücksichtigt hat. Es handelt sich um einen nicht notwendigen Anwaltswechsel, sodass insgesamt nur Kosten in der Höhe bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen sind, wie sie entstanden wären, wenn sich die Beklagte jeweils vom selben Anwalt hätte vertreten lassen.

a) Gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Voraussetzung ist mithin, dass sowohl die Partei als auch der erste Rechtsanwalt am Wechsel schuldlos sind (BGH MDR 2012, 1376; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 122; OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Köln JurBüro 1992, 175; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn 13 "Anwaltswechsel"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn 32 ff.; Giebel MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 70 ff.; Feller, in: Göttlich/Mümmler u.a., RVG, 4. Aufl., "Anwaltswechsel" Anm. 1; Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 6 Rn 32 ff.; Onderka AGkompakt 2009, 45). Notwendigkeit wird beispielsweise bejaht beim Tod des Rechtsanwaltes oder bei dessen unvorhersehbarem Ausscheiden aus der Anwaltschaft, etwa infolge Krankheit (OLG Koblenz AGS 2012, 256). Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt, etwa Vertrauensverlust oder Unstimmigkeit über das Vorgehen anlässlich der Prozessführung, können dagegen in keinem Fall dazu führen, dem Prozessgegner Mehrkosten aufzuerlegen (Feller, a.a.O., Anm. 3.1.; Giebel, a.a.O., Rn 73; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 147), indem bei der Kostenerstattung bzw. -ausgleichung die Kosten für die Einschaltung von zwei Rechtsanwälten Berücksichtigung finden.

b) aa) Dies wird in der Lit. gerade auch für den Fall ausdrücklich bejaht, dass die Partei für das Klageverfahren einen anderen Rechtsanwalt mandatiert als für das selbstständige Beweisverfahren (Feller, a.a.O., Anm. 1; Hellstab, in: Göttlich/Mümmler u.a., "Selbstständiges Beweisverfahren", Anm. 4; Musielak/Lackmann, Rn 23; Stein/Jonas/Bork, Rn 149).

bb) Soweit N. Schneid...

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