Die nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

1. Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten dann, wenn – wie im vorliegenden Verfahren – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

a) Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, d.h. sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427). Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2010 – 10 WF 78/10, SchlHA 2011, 205).

Ob die Beiordnung i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427; OLG Dresden, Beschl. v. 16.6.2010 – 20 WF 460/10, FamRZ 2010, 2006). Auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter beurteilt die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten und damit danach, ob er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, zu den verfahrensgegenständlichen Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne anwaltliche Unterstützung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.6.2010 – 20 WF 460/10, FamRZ 2010, 2006).

b) Grundsätzlich kann – worauf die Antragstellerin zutreffend verweist – auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 24.5.2011 – II-2 WF 100/11, FamRZ 2011, 1745; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 13 WF 154/10, FamRZ 2011, 917; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2007 – 2 WF 111/07, FamRZ 2008, 420). Dies indes beruht darauf, dass das korrekte Ausfüllen des Formulars für Einwendungen, das häufig als unübersichtlich und sprachlich anspruchsvoll empfunden wird, mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann und ein fehlerhaftes Ausfüllen des Formulars regelmäßig zur Folge hat, dass der Betroffene mit seinen Einwendungen im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat dann gem. § 240 FamFG ein Abänderungsverfahren anzustrengen, um dort seine Leistungsunfähigkeit geltend zu machen, wodurch höhere Kosten verursacht werden (vgl. Senat, Beschl. v. 24.5.2011 – II-2 WF 100/11, FamRZ 2011, 1745).

c) Ob im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine Beiordnung für die Antragstellerseite möglich ist, ist streitig. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht geboten ist, weil der Antrag nur mit Hilfe eines eingeführten Vordrucks gestellt werden kann und das Formular so übersichtlich und eindeutig gestaltet ist, dass das Ausfüllen auch einer rechtlich ungewandten Person keine Schwierigkeiten bereite (vgl. OLG München, Beschl. v. 3.11.1998 – 16 WF 1249/98, FamRZ 1999, 1355). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel geboten sei (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 28.9.1999 – 15 WF 179/99, MDR 2000, 706; OLG Naumburg, Beschl. v. 11.1.1999 – 3 WF 152/98). Letztlich wird vertreten, dass es jeweils einer Einzelfallbeurteilung bedarf (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 1.3.2000 – 2 WF 26/00, EzFamR aktuell 2000, 218; OLG München, Beschl. v. 16.11.1998 – 12 WF 1302/98, FamRZ 1999, 702).

Vorliegend war die Beiordnung jedenfalls aufgrund der besonderen Einzelfallumstände auszusprechen. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass um im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einen sinnvollen Antrag stellen zu können, das Einkommen des Antragsgegners geschätzt werden muss. Zur Frage, in welcher Höhe Unterhalt gefordert werden kann, ist auch die genaue Kenntnis der Düsseldorfer Tabelle und zumindest der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm erforderlich. Das Unterhaltsrecht ist so kompliziert, dass ein Laie überfordert ist. In dem Vordruck des Antrages auf Festsetzung von Unterhalt ist auch vorgesehen, dass der antragstellende Elternteil durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten sein kann. Vorliegend kommt hinzu,...

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