Dass es sich bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt um zwei verschiedene Gegenstände handelt, ist einhellige Auffassung.[1] Bei einem gemeinsamen Vergleich sind die Werte folglich nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

Norbert Schneider

[1] Siehe Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG § 51.

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