Die Entstehung der Terminsgebühr hängt in denjenigen Fällen, in denen das Gericht im Einverständnis mit den Parteien tatsächlich weder mündlich verhandelt noch sonst Beteiligte mündlich anhört, davon ab, ob für das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Wann dieses Erfordernis vorliegt, muss also im jeweiligen Einzelfall der entsprechenden Verfahrensnorm entnommen werden, die sich zur Frage der notwendigen mündlichen Verhandlung bzw. Erörterung verhält.

Anerkannt ist, dass in Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) als Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO in erster Instanz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Deshalb ist in solchen Verfahren unabhängig davon, ob durch Beschluss oder Urteil entschieden wird, der Anfall einer Terminsgebühr möglich, wenn die Parteien einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten (OLG Hamm FamRB 2011, 276).

Auch in Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG fällt die Terminsgebühr bei einem einvernehmlichen Verzicht auf die mündliche Erörterung an, weil § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG die Durchführung eines Erörterungstermins in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren – zwingend – vorschreibt (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch in erstinstanzlichen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen nicht vor.

Gem. § 221 Abs. 1 FamFG "soll" das FamG in einer Versorgungsausgleichssache die Angelegenheit mit dem Ehegatten in einem Termin erörtern. Zutreffend wird dies entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch dahin verstanden, dass ein Termin zwar im Regelfall, nicht aber notwendig durchzuführen ist (Prütting/Helms/Wagner, § 221 FamFG Rn 3; BGH NJW 1993, 824 zum früheren § 53b Abs. 1 FGG). Damit liegt eine vergleichbare Rechtslage, wie sie im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 1 ZPO besteht und wie sie Grundlage der Regelung in der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist, in Versorgungsausgleichssachen nicht vor (KG, Beschl. v. 26.5.2011 – 19 WF 102/11; OLG Rostock, Beschl. v. 24.8.2011 – 10 WF 177/11).

Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsansicht in Bezug genommene Fundstelle "Gerhardt/von Heintschel/Heineck/Klein, Handbuch des Fachanwalts, 8. Aufl., 17. Kap., Rn 218 "übersieht, dass die frühere Rspr. zu § 13 Abs. 1 HausratsVO und § 44 Abs. 1 WEG a.F. – nach der auch in diesem Verfahren bei Verzicht auf eine mündliche Erörterung eine Terminsgebühr entstehen konnte – auf die Regelung des § 221 Abs. 1 FamFG nicht übertragbar ist (KG a.a.O.). Grundlage der früheren Rspr. war, dass die Bestimmungen zur Haushaltsverordnung und zum WEG a.F. einen vergleichbaren Regelungsgehalt wie § 128 Abs. 1 ZPO hatten. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen des FamFG aber nicht der Fall. Das FamFG unterscheidet zwischen Terminen, die lediglich durchgeführt werden "sollen" (§§ 157 Abs. 1, 207, 221 Abs. 1 FamFG) und solchen, die notwendig durchzuführen sind (§ 155 Abs. 2 FamFG). Nur wenn in den zuletzt genannten Verfahren ausnahmsweise die Anberaumung eines Erörterungstermins im Einverständnis mit den Beteiligten unterbleibt, kommt das Entstehen einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch ohne Durchführung eines Termins in Betracht. Der Umstand, dass das FamG in vorliegender Versorgungsausgleichssache gleichwohl um das Einverständnis der Beteiligten für eine Entscheidung ohne Erörterung in einem Termin nachgesucht hat, bleibt gebührenrechtlich ohne Auswirkungen. Denn das Einverständnis der Parteien hätte die Terminsgebühr nur dann ausgelöst, wenn – wie bereits ausgeführt – ein Fall der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung anzunehmen gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall.""

Mitgeteilt von Angela Rosenau, Kanzlei Hardtke, Svensson & Partner, Rostock

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