Im Übrigen entsteht die Hebegebühr unabhängig von anderen Gebühren und ist folgerichtig auf eine anderweitig anfallende Gebühr auch nicht anzurechnen. Die Weiterleitung entgegengenommener Zahlungen durch den Anwalt stellt vielmehr eine selbstständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar.

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