Die Entscheidung ist zutreffend. Die Frage, inwieweit eine Geschäftsgebühr bei einem "sog. Gesamtvergleich", also einem Vergleich über Hauptsache und vorgerichtliche Kosten, anzurechnen ist, war anfangs strittig. Der BGH[1] hat klargestellt, dass eine Anrechnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschäftsgebühr im Vergleich beziffert tituliert ist oder sich anderweitig aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, inwieweit die Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme enthalten sein soll.

Aus Sicht des Beklagten ist es daher wichtig, darauf zu achten, dass bei einem Gesamtvergleich die Geschäftsgebühr beziffert ausgewiesen wird, damit sich der Beklagte in der nachfolgenden Kostenfestsetzung auf die Anrechnung berufen kann.

Für den Kläger ist es wichtig, an die gesonderte Titulierung der Geschäftsgebühr zu denken, wenn ein rechtsschutzversichertes Mandat vorliegt, da dann der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr bereits auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sein kann und dieser Anspruch im Falle eines Gesamtvergleichs untergehen würde. Es läge dann ein Vergleich zu Lasten des Rechtsschutzversicherers vor, der dies nicht hinnehmen, sondern dann vom Anwalt oder vom Mandanten wegen Vereitelung des Erstattungsanspruchs Regress nehmen wird.

Norbert Schneider

[1] AGS 2011, 6 = MDR 2011, 135 = AnwBl 2011, 226 = NJW 2011, 861 = JurBüro 2011, 188 = VersR 2011, 899 = NJW-Spezial 2011, 59 = RVGprof. 2011, 20 = RVGreport 2011, 65 = BRAK-Mitt 2011, 92 = VRR 2011, 196.

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