Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der ehemaligen Klägerin zu 2). Mit der Klage hat der Kläger sie auf Zahlung mehrerer Beträge im Zusammenhang mit der Übernahme von Anteilen der ehemaligen Klägerin zu 2) in Anspruch genommen. Daneben hat er Erstattung einer gem. Nr. 1008 VV um 0,3 erhöhten vorgerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Höhe von netto 905,60 EUR verlangt.

Nachdem die Beklagten gegenüber der Klageforderung insgesamt die Aufrechnung mit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus 2003 erklärt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 2) – zu 78 % der Beklagten zu 1) und jeweils zu 11 % den Beklagten zu 2) und 3) auferlegt.

Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV angemeldet. Die Beklagten haben demgegenüber Auffassung vertreten, darauf sei die im Rechtsstreit geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzurechnen.

Das LG ist dem nicht gefolgt und hat den zu erstattenden Betrag antragsgemäß festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1), mit der sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit darin die volle Verfahrensgebühr zu ihren Lasten berücksichtigt worden ist.

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