Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sie die Verfahrenskosten nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs jeweils zu tragen haben.

Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hat von seinem Vater, dem Antragsgegner, Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549,00 EUR sowie rückständigen Unterhalt begehrt. Vor dem FamG haben sich die Beteiligten dahin verglichen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 497,00 EUR sowie rückständigen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthält weder eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.

Das AG hat dem Antragsgegner 4/5 und dem Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hat es seinen Beschluss im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten gestützt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 749 veröffentlicht ist, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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