RVG § 15 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Zur Frage derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.

BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines in der „S. Zeitung“ abgedruckten und durch die Beklagte im Internet verbreiteten Interviews entstanden sind.

Die Verlegerin der S. Zeitung ist die Muttergesellschaft der Beklagten. Das am 9.6.2007 von einem Redakteur der S. Zeitung mit dem freien Journalisten J. R. geführte Interview veröffentlichte die Beklagte unter dem Titel „Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten“. Die Klägerin beanstandete die Veröffentlichung der Antwort auf die Frage des Interviewers: „Wer hat sich selbst bereichert?“ Die Klägerin ließ sowohl die Verlegerin der S. Zeitung, in der das Interview am 11.6.2007 abgedr. worden war, als auch die Beklagte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung abmahnen, es künftig zu unterlassen, durch Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beraterverträge abgeschlossen. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 26.6.2007 verpflichteten sich die Beklagte und die Verlegerin, die Verbreitung der betreffenden Interviewäußerung zu unterlassen und klarzustellen, dass die in der Antwort genannten Beraterverträge zwischen dem ehemaligen Staatssekretär und der Klägerin nicht zustande gekommen sind.

Die Klägerin hat die Beklagte und in einem Parallelverfahren die Verlegerin jeweils auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr (1.005,40 EUR zuzüglich Auslagenpauschale) und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 651,80 EUR nebst anteiliger Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt hatte. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 651,80 EUR nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen, weil von den Instanzgerichten die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, unterschiedlich beurteilt werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die beanstandete Veröffentlichung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sei, weil darin der Wahrheit zuwider behauptet werde, die Klägerin habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beraterverträge abgeschlossen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckmäßig und erforderlich gewesen. Dass die Klägerin auch die Verlegerin wegen der Printveröffentlichung auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, hindere nicht die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn. Bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der Veröffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Tatsächlich lägen bei unterschiedlichen Störern unterschiedliche Prüfungsaufgaben vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch den Verleger einer Printveröffentlichung sei von der Prüfung der Verbreiterhaftung durch den Betreiber einer Internetseite zu trennen. Der Text einer Onlineveröffentlichung könne Zusätze oder Streichungen enthalten, so dass zur Vermeidung unberechtigter Abmahnungen eine gesonderte Überprüfung der jeweiligen Veröffentlichungen erforderlich sei. Hinzu komme die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des gegebenenfalls anzurufenden Gerichts, da die Gerichtsstände für die Printveröffentlichung und die Onlinemeldung nicht unbedingt identisch seien. Auch die größere Übersichtlichkeit über die Verfahren rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, bereits unstatthaft und damit unzulässig, weil insoweit die Revision nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs beschränkt.

a) Nach der ständigen Rspr. des BGH kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gege...

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