1. Gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG besteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten kein Beschwerderecht.
  2. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen.

OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2010–10 WF 313/10

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