II. Gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG ist für das vorliegende Verfahren nunmehr das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich und mit diesem im Verbund stehende Scheidungs- und sonstige Folgesachen erlassen worden ist. Damit richtet sich die Wertfestsetzung nach dem FamGKG.

Das AG hat den Gegenstandswert am 30.8.2010 – zu diesem Zeitpunkt noch nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG – vorläufig zur Berechnung der vorzuschießenden Gerichtsgebühren festgesetzt. § 63 Abs. 1 GKG ist unter Übernahme der im FamFG von der ZPO abweichenden Formalbezeichnungen inhaltsgleich in § 55 Abs. 1 FamGKG übernommen worden, so dass die zu § 63 Abs. 1 GKG entwickelte obergerichtliche Rspr. auch auf § 55 Abs. 1 FamGKG Anwendung findet.

Die herrschende obergerichtliche Rspr. hält die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten einer Partei gegen eine vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG für unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehle. Die Beschwerde des § 68 GKG (entsprechend § 59 FamGKG) regele ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Gegenstandswertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 2 GKG sei demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt AGS 2007, 256 ff.; Thüringer OVG AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1669 f.; LSG Baden-Württemberg ZMGR 2008, 283 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499; OLG Jena MDR 2010, 1211). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Entgegen der von Schneider vertretenen Ansicht (vgl. MDR 2000, 380 f.) stellt § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch kein lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 S. 2 GKG (bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG) dar, denn es ist kein Grund erkennbar, warum die in § 63 Abs. 1 S. 2 GKG (bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG) getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist, nicht gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend sein soll. Dass das dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG zustehende eigene Beschwerderecht hinsichtlich der gerichtlichen Wertfestsetzung weiter gehen soll als das den Parteien zustehende Beschwerderecht, ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. dazu ausführlich LSG Baden-Württemberg a.a.O., dessen Begründung sich der Senat vollumfänglich anschließt).

Demnach kann es auch bei Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG kein eigenständiges Beschwerderecht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts geben.

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Zutreffend hat das AG den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren gem. § 43 FamGKG orientiert an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten bei Antragseinreichung festgesetzt.

2. Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Wert des Versorgungsausgleichs für den Wertausgleich bei Scheidung für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Bei derzeit bekannten drei auszugleichenden Anrechten wird der Wert für den Versorgungsausgleich folglich auf (21.000,00 EUR x 30 %) 6.300,00 EUR festzusetzen sein.

3. Der Wert eines Unterhaltsverfahrens entspricht gem. § 51 Abs. 1 FamGKG dem für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Betrag. Soweit Auskunft geltend gemacht wird, richtet sich der Wert nach § 42 FamGKG und ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrages zu bewerten. Vorliegend hat der Senat den Auskunftsanspruch im Berufungsverfahren 10 UF 273/08 durch Beschluss bereits mit 6.000,00 EUR bewertet. Die Beurteilung folgte zwar noch dem bis zum 31.8.2009 anwendbaren Recht. Da sich an den Grundsätzen der Bewertung aber nichts geändert hat, sieht der Senat keine Veranlassung von dieser Bewertung abzuweichen. Es ist daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der Antragsgegner bereits eine von der Auskunftserteilung unabhängige Unterhaltsforderung in Höhe von (mindestens) 100,00 EUR monatlich geltend gemacht hat, denn der sich daraus nach § 51 Abs. 1 FamGKG ergebende Wert liegt unter dem veranschlagten Wert der Auskunftsforderung (§ 38 FamGKG).

4. Entgegen der Ansicht des AG wirkt sich der eigene Zahlungsantrag der Antragstellerin im Zugewinnausgleichsverfahren gegenstandswerterhöhend aus. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Dies gilt zwar nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Wird wechselseitig Zugew...

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