Für die Vertretung gegenüber dem Bundesamt erhält der Anwalt nach Nr. 6100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 40,00 EUR bis 290,00 EUR. Die Mittelgebühr beläuft sich auf 165,00 EUR. Der Gesetzgeber hielt im Hinblick auf das stark formalisierte Prüfungsverfahren der Bewilligungsbehörde eine Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe der Hälfte des für das gerichtliche Verfahren vorgesehenen Betragsrahmens (vgl. Nr. 6100 VV a.F., jetzt Nr. 6101 VV) für angemessen.[3] Von einer Staffelung der Gebühr nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach Teil 5 VV, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein.

Ist der Anwalt zum Beistand bestellt worden (§§ 87e, 53 IRG), entsteht eine Festgebühr in Höhe von 132,00 EUR (vgl. aber Nr. II Nr. 4).

[3] BT-Drucks 17/1288, S. 37.

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