Die anwaltliche Vertretung in einer nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wiederaufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar, wenn zwei Kalenderjahre seit Erlass des Scheidungsurteils vergangen sind.
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