Die Entscheidung ist insoweit zutreffend, als das OLG der einhelligen und zutreffenden Auffassung folgt, dass nicht nur diejenigen Anwartschaften für die Ermittlung des Verfahrenswertes heranzuziehen sind, die ausgerechnet wurden, sondern auch diejenigen Anwartschaften, deren Ausgleich unterblieben ist.[1]

Das OLG korrigiert gleichzeitig seine frühere Entscheidung,[2] in der es solche Anwartschaften zwar dem Grunde nach berücksichtigt hat, gleichzeitig aber wieder über § 50 Abs. 3 FamGKG „eliminiert“ hat.

Soweit das Gericht ausführt, es sei ein Beschwerdewert von 200,00 EUR erforderlich, ist dies nicht zutreffend. Erforderlich ist ein Beschwerdewert von über 200,00 EUR.

Befremdlich ist auch, dass es das OLG dahinstehen lässt, ob hier nicht ein höherer Verfahrenswert als 6.150,00 EUR hätte angenommen werden können, bzw. müssen, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen höheren Verfahrenswert beantragt habe. Nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht von Amts wegen den Wert richtig festzusetzen. Dies gilt auch für ein Rechtsmittelgericht (§ 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG). Die Frage eines höheren Wertes hätte daher nicht dahingestellt bleiben dürfen. Das OLG hätte die Frage entscheiden müssen.

[1] OLG Stuttgart AGS 2010, 399; OLG Stuttgart AGS 2010, 265 = NJW 2010, 2221 = RVGreport 2010, 276; OLG Karlsruhe AGS 2010, 354 = RVGreport 2010, 279; OLG Celle AGS 2010, 397; OLG Düsseldorf AGS 2010, 398.
[2] Beschl. v. 13.9.2010–16 WF 205/10.

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