Streiten die Parteien darüber, ob ihr Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist, dann erhöht sich der Streitwert für dieses fortgesetzte Verfahren um den Mehrwert des Vergleichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Verfahren wegen Zeitablaufs hilfsweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2009–15 SaGa 1227/09

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