Die Rechtspflegerin des LG hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr im vorliegenden Beweissicherungsverfahren liegen nicht vor.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, allerdings nicht für reine Besprechungen mit dem Auftraggeber. Diese Vorbemerkung will keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen, sondern dient vielmehr der Erläuterung der in den nachfolgenden Nrn. 3100 ff. VV aufgeführten Gebührentatbeständen.

Nach Maßgabe dessen ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand, der die Festsetzung einer Terminsgebühr rechtfertigt, nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand der in Rede stehenden Art auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass das Gericht in dem Hauptsacheverfahren dazu übergegangen wäre, das selbständige Beweisverfahren zu erörtern. Eine solche Erörterung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hinweisbeschluss des für beide Verfahren zuständigen Einzelrichters des LG, wonach in der Hauptsache nicht über den Antrag des selbständigen Beweisverfahrens verhandelt worden sei, das Gericht lediglich auf das Vorliegen eines solchen Antrages hingewiesen habe und es mit den Parteien allgemein über den Verfahrensablauf gesprochen habe, ohne inhaltlich auf das selbständige Beweisverfahren einzugehen. Nicht anderes kann der von den Antragstellern in Bezug genommenen Passage des Sitzungsprotokolls entnommen werden.

Allein die Übergabe der Antragsschriften vermag, da die Vorbem. keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen will, sondern der Erläuterung der in den nachfolgenden Nrn. 3100 ff. VV aufgeführten Gebührentatbeständen dient, die Terminsgebühr nicht auslösen (vgl. hierzu auch Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 3104, Rn 4).

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

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