Im Strafverfahren gegen den Angeklagten wurde der Geschädigte im Hauptverhandlungstermin vor der großen Strafkammer des LG als Nebenkläger zugelassen. Zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Interessen wurde ihm eine Rechtsanwältin als Opferanwältin beigeordnet (§ 397a Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO). In ihrem Schlussvortrag beantragte die Nebenklägervertreterin u.a., ihm "Prozesskostenhilfe bezüglich des Abschlusses des Vergleichs zu bewilligen unter gleichzeitiger Beiordnung". Nach Verkündung des Urteils an diesem Tage erging in der Hauptverhandlung folgender Beschluss: "Dem Nebenkläger wird bezüglich des Abschlusses des Prozessvergleiches Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin B bewilligt."

Im Anschluss schlossen der Nebenkläger und der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung einen Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR. Die beigeordnete Rechtsanwältin beantragte daraufhin für ihre Tätigkeit als Vertreterin des Nebenklägers die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.039,47 EUR, wobei sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV (132,00 EUR), einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV (124,00 EUR), einer Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV (216,00 EUR), einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV (210,00 EUR), einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz – 157,50 EUR), einer Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV (20,00 EUR) und einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7001 VV (14,00 EUR) sowie der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer von 19 % nach Nr. 7008 VV (165,97 EUR) zusammensetzt.

Die Urkundsbeamtin beim LG Gera setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 976,99 EUR fest, wobei sie statt der beantragten 1,5-fachen Gebühr nach Nr. 1000 VV nur die einfache Vergleichsgebühr in Höhe von 105,00 EUR nebst Mehrwertsteuer festsetzte.

Hiergegen erhob die beigeordnete Rechtsanwältin Erinnerung. Diese wurde der Bezirksrevisorin beim LG vorgelegt, die ihrerseits beantragte, der Erinnerung von Rechtsanwältin B abzuhelfen, aber andererseits selbst Erinnerung einlegte mit dem Ziel, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV in Wegfall zu bringen. Daraufhin wurde die Vergütung der Nebenklägervertreterin entsprechend dem Vorschlag der Bezirksrevisorin festgesetzt: Erhöhung der Einigungsgebühr auf den 1,5-fachen Satz und Wegfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV.

Gegen den neuen Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Nebenklägervertreterin erneut Erinnerung ein, welche die große Strafkammer als unbegründet zurückwies. Gegen diesen Beschluss legte die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde ein, die in der Sache überwiegend Erfolg hatte.

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