A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertabänderung für die erste Instanz ist unzulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 463 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG).

Das LG hat insoweit als Berufungsgericht entschieden und bei der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG bereits eine Kontrolle dieser Entscheidung vorgenommen.

Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das LG geprüften und dann abgeänderten Entscheidung ist es daher entsprechend § 66 Abs. 4 S. 1 GKG erforderlich, dass das LG ein Rechtsmittel dagegen zulässt.

Vorliegend wurde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet (vgl. unten).

B. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss für das Berufungsverfahren ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG), aber in der Sache unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Für den Streitwert des Anfechtungsverfahrens sei lediglich der beanstandete Teilaspekt des selbstständigen Rechnungspostens Warmwasser maßgeblich, auf den die Klage von Anfang an beschränkt gewesen sei.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend (§ 40 GKG). Er kennzeichnet das Begehren der Kläger und bestimmt damit den Streitgegenstand.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft nur gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013, soweit darin zu Lasten der Kläger Warmwasserkosten für etwa 7 m³ abgerechnet wurden.

b) gem. § 49a Abs. 1 u. 2 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

c) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das LG das klägerische Einzelinteresse anhand des auf die Kläger entfallenden und von ihnen beanstandeten Kostenanteils für 2013 i.H.v. ca. 80,00 EUR bestimmt hat.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG).

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