Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Eigentümerversammlung abgehalten hat. Die Kläger haben den dort unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2013 hinsichtlich der Warmwasserabrechnung angefochten mit der Begründung, ihnen seien bei der benachbarten Teileigentumseinheit angefallene Kosten i.H.v. 97,00 EUR zu Unrecht auferlegt worden.

Das AG hat mit Endurteil die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger wurde mit Urteil des LG als unzulässig verworfen und durch Beschl. v. gleichen Tag der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400,00 EUR festgesetzt sowie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert. Gegen beide letzteren Entscheidungen richtet sich die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in eigenem Namen, der das LG nicht abgeholfen hat.

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