Nach zutreffender Ansicht ist der Begriff eheliches Güterrecht i.S.d. § 48 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 RVG weit zu fassen.[1]

Zumindest ist für die vergleichsweise Auseinandersetzung des Miteigentums im Rahmen der Scheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.[2] Dies entspricht – wie das OLG Bamberg zu Recht ausführt – auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es soll für die Eheleute und deren Bevollmächtigten ein Anreiz geschaffen werden, bereits im Scheidungsverfahren alle familienrechtlichen Angelegenheiten zu erledigen, damit es insoweit gar nicht erst zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, das dem Gericht erheblichen Aufwand bereiten würde und mit zusätzlichen Kosten für die Landeskasse verbunden wäre.

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 32 - 34

[1] OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2005 – 12 WF 24/05, BeckRS 2006, 00755; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2014 – 13 WF 923/14, BeckRS 2015, 04544.
[2] OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.4.2009 – 9 WF 472/09, BeckRS 2009, 26634.

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