Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem i.Ü. regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.

Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 3.700,00 EUR (Wiederbeschaffungswert von 5.200,00 EUR abzüglich Restwert i.H.v. 1.500,00 EUR) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.516,00 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich weiterer Kosten). Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 6.016,00 EUR zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert – ohne Abzug des Restwerts – und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihm daher noch weitere 157,80 EUR zuzüglich Zinsen an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

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