Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG liegen nicht vor. Danach schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten nur, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

Dies ist hier der Kläger, der das Mahnverfahren eingeleitet hat.

Der Anspruchsgegner, der einem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, haftet hingegen nicht als Antragsteller für Gerichtskosten. Das Mahnverfahren ist eine Vorstufe des Streitverfahrens und bildet mit ihm eine einheitliche Instanz. (so auch: OLG Koblenz MDR 2015, 1096 [= AGS 2015, 397]; Schneider, NJW-Spezial 2017, 27)

Eine andere Sichtweise lässt sich nicht überzeugend mit dem Argument begründen, mit einem seinerseitigen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach rechtzeitigem Widerspruch (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO) übernehme der Beklagte die Angreiferrolle (so aber z.B. OLG Oldenburg AGS 2016, 576; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 22, Rn 4; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 22, Rn 4 – Beklagter).

Nicht stichhaltig ist auch der Verweis auf § 22 Abs. 1 S. 2 GKG, der ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren, das gem. § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, derjenige die Kosten schuldet, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, und eine Überflüssigkeit dieser Vorschrift, wenn § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bereits dahin zu verstehen wäre, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens in jedem Falle die Gebühren für das Verfahren des Rechtszuges zu tragen hätte (so OLG Oldenburg AGS 2016, 576).

Wie die Begründung des Entwurfs zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BT-Drucks 12/6962, 65 f.) zeigt, sollte mit der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Willen des Gesetzgebers die bis dahin umstrittene Frage geregelt werden, wer kostenrechtlich als Antragsteller des streitigen Verfahrens anzusehen ist, wenn das streitige Verfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durchgeführt wird (vgl. dazu KG RPfleger 1977, 336).

Zu § 49 GKG a.F. (BT-Drucks 12/6962, 65 f.) heißt es dort:

 
Hinweis

"Der neue S. 2 klärt die umstrittene Frage, wer als Antragsteller der Instanz anzusehen ist, wenn dem Mahnverfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eine kostenrechtlich neue Instanz in Form des Streitverfahrens folgt. Die vorgeschlagene Änderung stellt den Antragsteller im kostenrechtlichen Sinne demjenigen im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 700 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 ZPO) gleich."

Im Gegensatz zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, bei dem das Streitverfahren nur nach einem darauf gerichteten Antrag einer Partei durchgeführt wird (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), geht das Mahnverfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid von Amts wegen in das Streitverfahren über (§ 700 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Konstellation ist die Antragstellerhaftung nach § 49 GKG nicht unmittelbar dessen Wortlaut zu entnehmen.

Die Rspr. sieht weitgehend das Streitverfahren in diesen Fällen als durch den Einspruch verursacht und daher den Einsprechenden wie einen Antragsteller an. …

Die Rspr. führt bei der in Frage stehenden Konstellation zu einem verglichen mit dem Fall der Klageerhebung erheblich abweichenden Haftungsergebnis. Wählt der Kläger sofort das Streitverfahren, haftet er aus § 49 GKG regelmäßig für sämtliche Gerichtskosten, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Obsiegt der Beklagte, muß er grundsätzlich nichts zahlen.

Nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beschränkt sich die Antragstellerhaftung des Klägers als Ergebnis der Rspr. indes auf die erste Hälfte der Prozessgebühr (Nr. 1000 GKG-KostVerz.), so dass er darüber hinaus nur als Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG) in Anspruch genommen werden kann. Bei Einführung der vorgeschlagenen pauschalen Verfahrensgebühr (vgl. Abschnitt A.II des Allgemeinen Teils der Begründung) würde sich die Antragstellerhaftung des Klägers auf die Gebühr für das Mahnverfahren (KV Nr. 1100 E) beschränken, die auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sein soll. Der Beklagte haftet demnach als "Antragsteller" für alle Gerichtskosten, die in dem dem Mahnverfahren nachfolgenden Verfahren anfallen. Es ist daher möglich, daß er, auch wenn er voll obsiegt, insoweit als Zweitschuldner zahlen muß, obgleich er mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen wurde. Neben diesem problematischen Ergebnis erhöht die Rspr. zur Antragstellerhaftung beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid das Kostenausfallrisiko der Staatskasse, weil der Kläger als regelmäßig solventere Partei nur noch wegen eines geringen Teils der Gerichtskosten als Zweitschuldner haftet.

Beim Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil hat der Gesetzgeber die sich nach der Rspr. beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ergebende Umkehrung der Antragstel...

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