Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.

In der der Kostensache zugrunde liegenden Angelegenheit begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen Studienplatz in einem bestimmten Studiengang zuzuweisen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, die ihm unter Beiordnung der Erinnerungsführerin gewährt wurde. Auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, der eine Zulassung zum Studium unter bestimmten Voraussetzungen gegen Antragsrücknahme vorsah, nahm der Antragsteller des Ausgangsverfahrens den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurück.

Daraufhin begehrte die Erinnerungsführerin im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festzusetzen, was die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ablehnte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das VG zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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