Die Bewertung einer Ehesache wird in der Rspr. uneinheitlich behandelt. Das liegt daran, dass die Wertvorschrift unbestimmt ist und es so gut wie keine Entscheidungen des BGH gibt, da Verfahrenswertbeschwerden zum BGH nach § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 55 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen sind und Hauptsacheverfahren in der Ehesache so gut wie nie vor den BGH kommen. Auch macht der BGH von der Möglichkeit des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG hinsichtlich der Ehesache in der Regel keinen Gebrauch, wenn er einmal mit einer Rechtsbeschwerde in einer Folgesache befasst ist. An der derzeitigen Partikularrechtsprechung zum Wert der Ehesache wird sich daher auch in naher Zukunft nichts ändern, zumal man Bestrebungen der Oberlandesgerichte zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung vergebens sucht.

Lediglich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse gibt das Gesetz die weitere Vorgabe, dass von dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Aber schon zu der Frage, was alles zum Einkommen zählt, fehlen gesetzliche Vorgaben, so dass die Rspr. auch hierzu je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich ausfällt. Gleiches gilt für die Frage, ob für Kinder Freibeträge vom Einkommen abzuziehen sind.

Zutreffender Weise berücksichtigt das OLG die vom Einkommen der Antragstellerin abgehenden Pfändungen nicht. Die Pfändungen gehen vom Netto-Einkommen ab. Da § 43 Abs. 2 FamGKG aber auf das Netto-Einkommen abstellt und nicht auf das zur Verfügung stehende Einkommen, sind Pfändungen nicht zu berücksichtigen, ebenso wie sonstige Verbindlichkeiten, etwa Darlehnsraten nicht abgezogen werden.

Hinsichtlich der Berechnung des Vermögens gibt das Gesetz keine Vorgaben. In der Regel werden hier Freibeträge angesetzt und nur das darüber hinaus gehende Vermögen mit einem Prozentsatz berücksichtigt. Dabei werden je nach OLG-Bezirk die Freibeträge unterschiedlich hoch angesetzt. Auch über den anzusetzenden Prozentsatz besteht Uneinigkeit.

 
KG[1] je Ehegatte mindestens 30.000,00 EUR; 10 % vom Restbetrag, davon 20 % Abschlag; 60.000,00 EUR allgemeiner Freibetrag und 25.000,00 EUR Altersfreibetrag je Ehegatte, 5 % vom Restbetrag
OLG Bamberg[2] 70.000,00 DM je Ehegatte (heute: 35.000,00 EUR)
OLG-Bezirk Brandenburg 30.000,00 EUR je Ehegatte und 20.000,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Braunschweig[3] 70.000,00 DM je Ehegatte (heute: 35.000,00 EUR)
OLG Bremen nicht bekannt
OLG Celle[4] 30.000,00 EUR je Ehegatte und 10.000 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Dresden[5] 30.000,00 EUR je Ehegatte und 10.000,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Düsseldorf[6] 70.000,00 EUR je Ehegatte und 70.000,00 EUR je minderjähriges Kind; 10 % vom Restbetrag bei hohem Privatvermögen
OLG Frankfurt[7] 25.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Hamburg nicht bekannt
OLG Hamm nicht bekannt
OLG Jena nicht bekannt
OLG Karlsruhe[8] 15.000,00 EUR je Ehegatte, 7.500,00 EUR je Kind 5 % vom Restbetrag
OLG Koblenz[9] 60.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Köln[10] 70.000,00 DM je Ehegatte und 70.000,00 DM je minderjähriges Kind (heute: jeweils 35.000,00 EUR); 5 % vom Restbetrag
OLG München[11] 120.000,00 DM je Ehegatte (heute 60.000,00 EUR), 60.000,00 DM je minderjähriges Kind (heute: 30.000,00 EUR); 5 % vom Restbetrag
OLG Naumburg nicht bekannt
OLG Nürnberg[12] 30.000,00 DM je Ehegatte (heute: 15.000,00 EUR) und 15.000,00 DM je Kind (heute: 7.500,00 EUR); 5 % vom Restbetrag
OLG Oldenburg nicht bekannt
OLG Rostock nicht bekannt
OLG Saarbrücken[13] kein Vermögensfreibetrag
OLG Schleswig[14] 30.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Stuttgart[15] 60.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Zweibrücken[16] 20.000,00 EUR je Ehegatte, 10.000,00 EUR je Kind, 5 % vom Restbetrag

Zutreffend ist es auch hier, nur das positive Vermögen zu bewerten. Passivpositionen sind danach nur im Rahmen einer Gesamtsaldierung zu berücksichtigen. also wenn auch ein entsprechendes Aktivvermögen vorhanden ist.

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 25 - 27

[1] FamRZ 2010, 829; FuR 2014, 598; FuR 2014, 598.
[2] JurBüro 1987, 1694.
[3] NdsRpfl 1979, 272.
[4] FamRZ 2013, 149.
[5] FamRZ 2006, 1053; Beschl. v. 24.7.2017 – 20 WF 895/17.
[6] FamRZ 1994, 249.
[7] Beschl. v. 15.8.2017 – 4 WF 73/17.
[8] AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187; AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2014, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187.
[9] FamRZ 2003, 1681 = FamRB 2003, 353.
[10] FamRZ 1997, 37.
[11] OLGR 1998, 169.
[12] JurBüro 1989, 1723.
[13] JurBüro 1982, 421.
[14] SchlHA 2014, 495 = NZFam 2014, 801.
[15] AGS 2015, 133.
[16] FamRZ 2008, 2052.

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