Der Antragsteller hatte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erwirkt. Das Gericht hatte den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Da der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte, leitete die Antragstellerin ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das LG hat daraufhin gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld verhängt und den "Streitwert" des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt und geltend gemacht, dass eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen unzulässig sei, da im Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben würden. Gleichzeitig hat sie gem. § 33 RVG beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und zwar mit dem vollen Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht hat auf die Beschwerde hin die Streitwertfestsetzung aufgehoben und den Gegenstandswert antragsgemäß festgesetzt.

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