Der Kläger hatte gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Mit Beschl. v. 18.2.2016 hat das Berufungsgericht angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und dem Kläger hierzu zuletzt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.4.2016 eingeräumt. Der Kläger hat innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 15.4.2016 zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung genommen. Nachdem das Berufungsgericht diesen Schriftsatz am 18.4.2016 an den Beklagten hinausgegeben hatte, hat es mit Beschl. v. 19.4.2016 die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25.4.2016 zugestellt worden. Zuvor hatte der Beklagte auf den ihm am 19.4.2016 zugegangenen Schriftsatz des Klägers mit Schriftsatz vom 21.4.2016, eingegangen beim Berufungsgericht am 22.4.2016, beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und dies näher begründet.

Auf Antrag des Beklagten hat das LG die vom Kläger zu erstattenden Kosten für die Berufungsinstanz i.H.v. 586,40 EUR (netto) festgesetzt, die sich aus einer 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV i.H.v. 566,40 EUR und einer Pauschale i.H.v. 20,00 EUR gem. Nr. 7002 VV zusammensetzen. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger weiterhin gegen die zugunsten des Beklagten festgesetzte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge