Im Aufsatzteil behandelt Hagen Schneider die Gerichts- und Anwaltskosten einschließlich der Verfahrenswerte und der Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger.

Das AG Hannover (S. 8) hatte sich mit dem Eintritt eines Erben in den laufenden Rechtsstreit des verstorbenen Erblassers zu befassen. Es bejaht mit der h.M. eine Gebührenerhöhung, da Erblasser und Erbe als verschiedene Auftraggeber in derselben Sache anzusehen seien.

Von besonderem Interesse für die Strafrechtler ist die Entscheidung des OLG Köln (S. 12), die in derselben Sache gleich dreimal den Ansatz einer Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV bejaht hat. Das OLG Köln weist zu Recht zunächst darauf hin, dass die Zusätzliche Gebühr im Falle einer Einstellung auch dann verdient ist und nachträglich nicht wegfällt, wenn das Verfahren anschließend wieder aufgenommen und fortgesetzt wird. Lehnt das Gericht dann die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, entsteht eine weitere Zusätzliche Gebühr. Auch diese Gebühr hängt nicht davon ab, dass die Nichteröffnung rechtskräftig wird. Wird also auf die Beschwerde hin vom Beschwerdegericht das Hauptverfahren eröffnet, bleibt die Zusätzliche Gebühr bestehen und fällt nicht weg. Wird dann später von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und unter Mitwirkung eines Anwalts zurückgenommen, kann die Zusätzliche Gebühr sogar ein drittes Mal entstehen.

Kontrovers behandelt wird die Frage, wer Kostenschuldner ist, wenn nicht der Antragsteller sondern der Antragsgegner seinerseits im Mahnverfahren den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (siehe OLG Hamm, S. 16 u. KG, S. 18). Die Rspr. ist hier von OLG zu OLG unterschiedlich. Eine einheitliche Rspr. ist wohl nicht zu erwarten, da bei Verfahren über den Kostenansatz ein Rechtsmittel zum BGH nicht vorgesehen ist.

Ein ständiger Streitpunkt ist auch die Wertfestsetzung in Ordnungsgeldverfahren nach § 888 ZPO. In der Regel setzen die Gerichte ohne weitere Überlegung einen "Streitwert" fest, den sie dann nach § 3 ZPO bemessen. Dabei übersehen die Gerichte, dass es in Ordnungsgeldverfahren keinen "Streitwert" gibt, weil dort wertunabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden (Festgebühren) und für solche begrifflich eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich ist. Festzusetzen ist ein Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren, allerdings nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Antrag. Dieser Wert richtet sich auch nicht nach § 3 ZPO, sondern nach § 25 Abs. 1 S. 3 RVG. In der Regel muss – wie hier in den Fällen des LG Konstanz (S. 22), LG Karlsruhe (S. 23) und LG Bonn (S. 23) – Beschwerde erhoben werden. Dann sehen die Gerichte aber in der Regel auch ihren Fehler ein und korrigieren ihre fehlerhafte Entscheidung.

Das OLG Frankfurt (S. 27) hat klargestellt, dass das Additionsverbot in § 45 FamGKG nur für mehrere Kinder in derselben Kindschaftssache gilt. Sind dagegen im selben Verfahren mehrere Kindschaftssachen (hier: Umgang und Auskunft) betroffen, dann sind die Werte der einzelnen Kindschaftssachen zu addieren.

Nach wie vor "tappen" viele Anwälte in die Kostenfalle bei Abschluss eines Vergleichs mit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Vielen Anwälten ist leider immer noch nicht bekannt, dass im Falle eines Vergleichs eine gerichtliche Feststellung erforderlich ist, dass die Kostenregelung im Vergleich der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht und dass der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden sein muss (§ 26 Abs. 4 FamGKG; § 31 Abs. 4 GKG). Anderenfalls wird die bedürftige Partei nicht von den Gerichtskosten freigestellt. Im Fall des OLG Jena (S. 30) hatte der Anwalt noch Glück gehabt. Er hatte versäumt, die gerichtliche Feststellung zu beantragen. Das OLG Jena hat ihm allerdings insoweit geholfen, als es die an sich erforderliche ausdrückliche Feststellung aus den Akten herausgelesen hat. Auf ein solches Entgegenkommen des Gerichts darf sich ein Anwalt allerdings nicht verlassen.

Zur Verkehrsunfallregulierung hat der BGH (S. 40) eine wichtige weitere Entscheidung getroffen. In seiner ersten Entscheidung (AGS 2017, 365) hatte er schon klargestellt, dass beim Erledigungswert der Restwert abzuziehen sei. In der dortigen Entscheidung hatte der Geschädigte das Fahrzeug behalten. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug unter Mitwirkung seines Anwalts veräußert. Auch hier geht der BGH davon aus, dass der Restwert abzuziehen sei. Die Restwertverwertung sei eine selbstständige eigene Angelegenheit, die zwar grundsätzlich eine adäquate Schadensfolge sei. Es fehle in der Regel allerdings an der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Zwischenzeitlich hat der BGH auch eine weitere Entscheidung zum Erledigungswert getroffen, die in AGS 2/2017 veröffentlicht werden wird.

Für Familienrechtler interessant ist auch die Entscheidung des OLG Bamberg (S. 32), das den Begriff des Güterrechts im Rahmen der Beiordnung nach § 48 Abs. 3 RVG sehr weit auslegt und auch die ...

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