Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg.

Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin als Übernahmeschuldnerin ist durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Nrn. 1–3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 26 FamGKG, Rn 78).

Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gerichtskostenübernahme seitens der Antragsgegnerin ist in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Der Senat hat entsprechend der Nr. 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung den Beteiligten vorgeschlagen.

Es fehlt im Ergebnis auch nicht die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn 68, 69; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 768; OLG Celle FamRZ 2013, 63–64 m.w.N.).

Eine solche ausdrückliche Feststellung, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.

Die von den Beteiligten vereinbarte Kostenregelung bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten übernommen hat. Der Vergleich, einschließlich der Verteilung der Kosten, beruht auf einem Vorschlag des Gerichts. Der Senat hat mit der Verfügung v. 10.7.2017 zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin sämtliche Kosten mit Ausnahme der des Vergleichs, die gegeneinander aufzuheben wären, zu tragen habe, weil sie bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre.

Dass die Antragsgegnerin unterlegen ist, ergibt sich auch aus dem Verfahrensverlauf:

Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift beantragt, den Vergleich vor dem OLG Jena vom 14.11.2013, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Juli 2014 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Nr. 1 des geschlossenen Vergleichs lautet:

 
Hinweis

"Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Nr. 1) des Vergleiches des Thüringer OLG v. 14.11.2013 – 1 UF 370/13 i.V.m. dem Vergleich des AG v. 2.3.2010, (2 F 581/08) und dem Vergleich des Amtsgerichts A v. 23.5.2013 (2 F 661/10) ab dem 1.7.2014 abgeändert wird und der Antragsteller wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Nachscheidungsunterhalt mehr schuldet"

und weiter in Nr. 1, 3. Abs.:

 
Hinweis

"Nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. K v. 17.11.2015 kann der Antragsteller wegen psychischer Erkrankung, aufgrund psychosozialer familiärer Konfliktsituationen, als Sicherheitsbeauftragter, verbunden mit leichten Gartenarbeiten, nur noch 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Die Leistungsminderung liegt nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen v. 17.11.2016 spätestens seit Dezember 2013 vor. Daneben bestehen beim Antragsgegner behauptete rheumatische Erkrankungen und Erkrankungen im Verdauungstrakt".

Der Vergleichstext enthält zwar keine wörtliche Feststellung dazu, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Der Senat hat jedoch durch Hinweise deutlich erkennen lassen, dass der Antrag des Antragstellers in voller Höhe Erfolg hat. Der Senat hat mit Verfügung v. 26.4.2017 die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift anzuerkennen. Damit war allen Beteiligten völlig klar, dass im Falle einer streitigen Entscheidung des Senates die Kosten des Verfahrens zu 100 % von der Antragsgegnerin zu tragen sein werden.

Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 1...

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