Auch der Verfahrenswert im streitigen Verfahren bestimmt sich nach § 51 Abs. 1, 2 FamGKG, so dass neben dem laufenden Unterhalt auch die fälligen Beträge hinzuzurechnen sind. Dabei ist sowohl für den laufenden Unterhalt als auch für die fälligen Beträge auf den Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzustellen.[14] Unterhaltsbeträge, die nach Eingang dieses Antrags fällig werden, erhöhen folglich den Wert des streitigen Verfahrens nicht nach § 51 Abs. 2 FamGKG.[15]

[14] OLG Celle FamRZ 2014, 1810; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 8624.
[15] Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, Rn 8625.

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