Richtet sich die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands, finden wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Nrn. 3200 ff. VV Anwendung. Erfasst sind folglich die Beschwerden nach § 256 FamFG, wenn sie sich gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Unterhalt oder die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG richten. Die Beschwerde stellt stets eine eigenständige Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 1 RVG).

Wird hingegen mit der Beschwerde nach § 256 FamFG lediglich die Kostenfestsetzung angegriffen, gelten Nrn. 3200 ff. VV nicht, da nicht der Hauptgegenstand gegenständlich ist. Es findet Nr. 3500 VV Anwendung.

Auch die bloße Anfechtung der Kostenentscheidung führt nicht zur Anwendung von Nrn. 3200 ff. VV, da nicht der Hauptgegenstand betroffen ist.[7] Es gilt Nr. 3500 VV.

Für eine Erinnerung nach § 11 RPflG entstehen Gebühren nach Nr. 3500 VV. Es handelt sich zudem im Verhältnis zum Hauptverfahren um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches sich gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands richtet, gelten Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV).

 

Beispiel

Gegen den Festsetzungsbeschluss legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Vor dem OLG findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Der Wert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

An Anwaltsgebühren sind entstanden:

 
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 566,40 EUR
(Wert: 6.000,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 424,80 EUR
(Wert: 6.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 192,13 EUR
Gesamt 1.203,33 EUR
[7] AnwK-RVG/Schafhausen/N. Schneider/Thiel/Volpert, VV Vorbem. 3.2.1 Rn 55.

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