Maßgeblich ist der für die ersten zwölf Monate nach Antragseingang geforderte Betrag (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Maßgeblich ist dabei der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Antragseinreichung geltenden Mindestunterhalts, und zwar nach der zum Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblichen Altersstufe (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Die Höhe des Mindestunterhalts ist nach Altersstufen gestaffelt. Er beträgt gem. § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1–3 BGB:

1. Altersstufe, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (0–5 Jahre) 87 %,
2. Altersstufe, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (6–11 Jahre) 100 %,
3. Altersstufe, für die Zeit vom 13. bis zur Vollendung des achtzehnen Lebensjahres (12–18 Jahre) 117 %

des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums des minderjährigen Kindes, welches sich nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG bestimmt. Die konkrete Höhe des Mindestunterhalts wird durch Verordnung festgesetzt, zuletzt für das Jahr 2018.[8] Der Mindestunterhalt beträgt danach:

 
ab 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe
1.1.2016 335 384 450
1.1.2017 342 393 460
1.1.2018 348 399 467
1.1.2019 354 406 476

Diese Beträge stellen 100 % oder das 1,0fache des Mindestunterhalts dar. Werden höhere Beträge geltend gemacht (im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts verlangt werden (§ 249 Abs. 1 FamFG)), sind die Beträge entsprechend zu erhöhen. Die Geldbeträge sind zudem gem. § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufzurunden.

Bei der Wertberechnung ist zudem das anteilige Kindergeld in Abzug zu bringen, da nur der tatsächliche Zahlbetrag maßgeblich ist.[9] Das Kindergeld ist gem. § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB hälftig zu verrechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Zu Recht wird in der Lit. darauf hingewiesen, dass die Anrechnung des Kindergeldes bei der Wertberechnung nur vorzunehmen ist, wenn die Anrechnung auch in dem Antrag ih ren Niederschlag findet.[10] Danach unterbleibt eine Anrechnung, wenn in dem Antrag bereits der um das Kindergeld bereinigte Zahlungsbetrag geltend gemacht wird.

[8] Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mindestunterhaltsverordnung) v. 3.12.2015 (BGBl I, 2188); geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 28.9.2017 (BGBl I, 3525).
[9] OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 332; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 962; OLG Köln FamRZ 2002, 684; Gesamtes Kostenrecht/H. Schneider, § 51 FamGKG Rn 9; HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 135.
[10] HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 135; HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert-ABC Rn 178.

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