Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FamG entsteht nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. eine 0,5 Gebühr. Es handelt sich um eine Entscheidungsgebühr, die nur dann entsteht, wenn das FamG über den Antrag nach § 249 FamFG auch entscheidet. Die Gebühr wird daher insbesondere durch den Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) oder eine Zurückweisung des Antrags (§ 250 Abs. 2 FamFG) ausgelöst. Da die Gebühr nicht bereits mit dem Antragseingang entsteht, sondern erst mit Erlass einer Entscheidung, bleiben die ursprünglich gestellten Anträge für die Gebühr ohne Einfluss, wenn sie nicht Gegenstand der Entscheidung geworden sind.

Hat der Antragsgegner Einwendungen erhoben, die zulässig oder nicht zurückzuweisen sind, ist der Unterhalt durch Beschluss festzusetzen, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 S. 1 und 2 FamFG zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat (§ 253 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ein solcher Beschluss löst die Verfahrensgebühr aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht aus. Auslagen, insbesondere Zustellungskosten (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.), sind jedoch zu erheben.

 

Beispiel

Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Es soll im vereinfachten Festsetzungsverfahren entschieden werden. Das Gericht setzt den Unterhalt durch Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) fest. Der Verfahrenswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

An Gerichtsgebühren sind entstanden:

 
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. 54,00 EUR
(Wert: 2.500,00 EUR)  

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