Alle Kostengesetze lassen eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren nur zu, wenn der Wert vom Gericht endgültig festgesetzt worden ist. Der Wert ist endgültig festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG).

Die Beschwerde gegen die vorläufigen Wertfestsetzungen (vgl. §§ 55 Abs. 1 FamGKG, 63 Abs. 1 GKG) ist gem. § 58 FamGKG, § 67 GKG (vgl. auch§ 82 GNotKG) nur möglich, wenn das Gericht durch förmlichen Beschluss[1] die Abhängigmachung seiner Tätigkeit von der vorherigen Kostenzahlung anordnet. Die Überschrift des Beschlusses ("Beschluss", "Verfügung") ist dabei unerheblich. Daher kann auch eine richterliche Verfügung als Beschluss i.S.v. Abs. 1 anzusehen sein.[2]

Mit "Tätigkeit des Gerichts" ist nur die Tätigkeit des Richters oder des Rechtspflegers gemeint.[3] Hat der Rechtspfleger in einer ihm nach dem RPflG übertragenen Sache oder im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO die Vorauszahlung durch Beschluss angeordnet, ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren richtet sich daher auch hier nach § 58 Abs. 1 FamGKG, § 67 Abs. 1 GKG.[4]

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Familienstreitsache) hat nicht das Gericht, sondern der Kostenbeamte entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG die Zustellung der Antragsschrift von der vorherigen Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 KV FamGKG abhängig gemacht. Bei der Abhängigmachung der Zustellung eines Antrages von der vorherigen Zahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG (vgl. auch § 12 Abs. 1 GKG für die Zustellung einer Klage) ergeht im Regelfall kein gerichtlicher Beschluss über die Vorauszahlung bzw. Abhängigmachung. Denn der Kostenbeamte ist gem. § 20 Abs. 2 Kostenverfügung befugt, diese Abhängigmachung selbstständig anzuordnen. Die Anfechtung dieser Kostenanforderung durch den Kostenbeamten richtet sich ausschließlich nach § 57 FamGKG (§ 66 GKG, Erinnerung).[5]

Die Entscheidung des OLG Köln ist daher zutreffend.

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert

AGS 1/2017, S. 47 - 48

[1] OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12, juris; OLG Düsseldorf AGS 2009, 455 = JurBüro 2009, 542.
[2] OLG Rostock AGS 2011, 305 = JurBüro 2011, 208; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2010 – 4 W 34/10, juris; OLG Düsseldorf AGS 2009, 455 = JurBüro 2009, 542; OLG Dresden OLGR 2003, 568; OLG Brandenburg JurBüro 1998, 548 = NJW-RR 1999, 291.
[3] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.11.2015 – I-6 U 55/14, 6 U 55/14, juris.
[4] NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 67 GKG Rn 5.
[5] OLG Stuttgart Justiz 2011, 357 = NJW-Spezial 2011, 526; OLG Köln, Beschl. v. 6.10.2010 – I-17 W 168/10, juris; OLG Düsseldorf AGS 2009, 455 = JurBüro 2009, 542; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2010 – 4 W 34/10, juris; ausf. NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 67 GKG Rn 1 ff.

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