Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16
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