Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (OLG Köln, Beschl. v. 20.3.2012 – 27 UF 51/11, zitiert nach juris, dort Rn 13). Da die Anrechte beider Beteiligter in der gesetzlichen Rentenversicherung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind, war gem. §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 1.920,00 EUR ein Anteil von 20 % des vom AG auf 9.600,00 EUR festgesetzten Wertes der Ehesache anzusetzen.

AGS 1/2017, S. 48

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